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Welche Regelwerke sind relevant?

Autoren:
Norbert Tempel

Dieses Kapitel verweist auf anzuwendende Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke wie Normen und Richtlinien, die zwingend1 anzuwenden sind bzw. von maßgeblichen Institutionen empfohlen werden. Zusätzlich werden weitere hilfreiche Instrumente vorgestellt.

Verbindliche Regelwerke des Bauwesens
Allgemeine gesetzliche Grundlagen im Bereich des Bauwesens stellen in Deutschland die bundesweit geltende Musterbauordnung (MBO), das Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Landesbauordnungen der Bundesländer (Bauvorschriften und Technischen Baubestimmungen der Bundesländer) dar.

Unter den Normen und Richtlinien sind insbesondere die europäischen ISO- und die deutschen DIN-Normen sowie die VDI-Richtlinien zu nennen, die in der Regel – aber nicht automatisch – den vielzitierten „allgemein anerkannten Stand der Technik“ darstellen.

An dieser Stelle wird auf die für die Standsicherheit und Verkehrssicherheit besonders relevanten Regelwerke verwiesen. Darüber hinaus bei Bau, Betrieb und Instandhaltung natürlich alle für das jeweilige Gewerk (wie z.B. Elektro, Technische Gebäudeausstattung usw.) erlassenen Regelwerke des Bauwesens zu beachten.

Empfehlungen
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Empfehlungen von Fachverbänden wie WTA usw., die hilfreiche Anregungen bei speziellen Fragestellungen geben können.

Sobald ein Bauwerk genutzt wird (über das reine Begehen durch Einzelpersonen oder von Ortskundigen begleitete kleine Gruppen hinaus), sind sämtliche Bauvorschriften und sonstigen Regelwerke relevant. Eine herausragende Rolle spielt der Brandschutz (inkl. Flucht- und Rettungswege)2. Eine neue, gegenüber dem ursprünglichen Zweck der Industrieanlage veränderte Nutzung setzt eine entsprechende Genehmigung (MBO § 59, Ausnahmen § 60 und 61) voraus, die aufgrund eines konkreten Antrags auf Nutzungsänderung erteilt wird. Dies gilt im Prinzip auch für „temporäre“ Nutzungen wie z.B. Ausstellungen, Veranstaltungen, Einrichtungen für den Besucherservice, und zwar auch dann, wenn keine wesentlichen baulichen Veränderungen am Bestand vorgenommen werden. Eine bloße Besichtigung des Bestandes durch Besucher stellt keine Nutzungsänderung dar.

Die Regelwerke des Bauwesens beziehen sich i.d.R. auf Gebäude3 bzw. Bauwerke oder „bauliche Anlagen“4 . Ein Industriedenkmal besteht aber typischerweise auch aus einer Vielzahl anderer Anlagen, Maschinen, Rohrleitungsbrücken, Fördereinrichtungen u.ä., die in den o.a. Regelwerken des Bauwesens zumeist keinen Niederschlag finden. Die zugrunde gelegten Industrienormen kennen jedoch keinen Besucherbetrieb und langfristigen Stillstand. Die Sinnhaftigkeit der Anwendung dieser Regelwerke ist im Einzelfall zu prüfen, ggf. sind sie adäquat anzuwenden. Auf jeden Fall ist zu überlegen und zu dokumentieren, wie die eingangs dargelegten Schutzziele erreicht werden können (siehe: Kap.„Maschinen und Anlagen“).

Praxisbeispiel:
Ein stillgelegter Kran z.B. könnte als bauliche Anlage aufgefasst werden, lediglich die statischen Lasten sind wie bei einem Bauwerk zu berücksichtigen. Der am Seil hängende Kranhaken kann eine Gefahr darstellen, wenn das aufgetrommelte Seil nicht mehr regelmäßig geprüft werden kann (da der Motor stillgesetzt ist) und irgendwann versagen könnte. Der Haken muss daher zusätzlich gegen Absturz gesichert werden, diese – lediglich auf das Gewicht des Kranhakens auszulegende – Sicherung ist ihrerseits regelmäßig zu überprüfen.

Generell ist davon auszugehen, dass die anerkannten Regeln der Technik als Maßstab aller Handlungen zu gelten haben (s.a. Fußnote 1). Es liegt auf der Hand, dass die historische Substanz eines Denkmals Bestandsschutz5 genießt, gleichwohl sind grundlegende Regelwerke – wie z.B. die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Standsicherheit6 – zu beachten.

Pflicht zur Überprüfung der Standsicherheit

„Jede bauliche Anlage muß im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein“ (MBO § 12).
Aufgrund der Erfahrungen aus großen Schadensereignissen (Einsturz Eislaufhalle Bad Reichenhall) hat die Bauministerkonferenz /Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU)/ im September 2006 „Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten“ (ergänzt durch die VDI-Richtlinie 6200) verabschiedet. Der Bund hat eine darüber hinausgehende „Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes (RÜV)“ erlassen, die als weiterer Anhalt dienen mag.

Der im Einzelnen definierte Anwendungsbereich umfasst nicht unbedingt alle Arten von Bauwerken, wie sie typischerweise bei Industriedenkmalen vorkommen. Mangels anderer Bestimmungen, häufig desolaten Zuständen und der potentiellen Gefährdung von Besuchern empfehlen wir gleichwohl die Anwendung dieser Hinweise in jeweils angepasster Form. Ohne gezielte, regelmäßige Inspektionen des Bestandes würden Schäden und daraus resultierende Gefährdungen unbemerkt voranschreiten.


 1. Während Gesetze und Verordnungen im jeweiligen Geltungsbereich zwingend einzuhalten sind, ist dies z.B. bei DIN-Normen oder VDI-Richtlinien nicht unbedingt der Fall. Entscheidend ist, ob es sich um „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ handelt, was im Streitfall gerichtlich festzustellen ist. Man versteht darunter alle auf Erkenntnissen und Erfahrungen beruhenden geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Technik deren Befolgung beachtet werden muss und die in zugehörigen Fachkreisen bekannt sind. Den neuen europäischen EN-Normen wird jedoch zunehmend der Rang von Gesetzen zugebilligt.
Die anerkannten Regeln der Technik unterscheiden sich vom Stand der Technik dadurch, dass letzterer eine höhere Stufe der technischen Entwicklung darstellt, sich aber in der Praxis noch nicht langfristig bewährt haben muss. Für Bauleistungen wird aufgrund der Dauerhaftigkeit des Werkes sowie des Kenntnisstandes der Ausführenden in der Regel die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik gefordert.
2. Mängel im Brandschutz können dazu führen, dass Besucher sich nicht frei im Industriedenkmal bewegen können, sondern nur in geführten Gruppen … /link zum Kap. Besucher im „Lexikon-Teil“ , derzeit 4.4.6/
3. Laut MBO §2 (2) sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
4. „Bauliche Anlage“ ist in der MBO §2 (1) definiert.
5. §35 Abs.4 BauGB; s.a. Kap. Bestandsschutz bei Wikipedia: Bestandsschutz. Der Begriff Bestandsschutz oder Bestandsgarantie beschreibt allgemein im öffentlichen Recht das Phänomen, dass eine Genehmigung in ihrer ursprünglichen Form weiter gilt, obwohl neuere Gesetze schärfere Anforderungen stellen und heute zur Erlangung einer gleichen Genehmigung eine höhere Hürde zu erklimmen wäre (…).“
6. Zum Thema Änderung baulicher Anlagen s.a. Publikation der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (ARGEBAU):Hinweise und Beispiele zum Vorgehen beim Nachweis der Standsicherheit beim Bauen im Bestand (Stand 07.04.08).

 

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