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Finanzierung der Erhaltung von Industriedenkmälern

Autoren:
Harald Siebert

In Deutschland gibt es ein differenziertes System der Finanzierung von Maßnahmen zum Erhalt und zur Nutzung von Industriedenkmälern. Da der Denkmalschutz zu den kulturellen Angelegenheiten zählt, ist er im föderalen System der Bundesrepublik als „Ländersache“ verankert. Dem entsprechend gestaltet sich auch die Gewährung von Finanzierungsbeiträgen zu Projekten an Industriedenkmälern von Bundesland zu Bundesland leicht unterschiedlich. Im Rahmen dieses Beitrags kann nicht auf die Spezifika jedes Bundeslands eingegangen werden – er bietet aber eine Übersicht über die Möglichkeiten und Wege Finanzierungsbeiträge für Maßnahmen an Industriedenkmälern zu akquirieren.

Fördermöglichkeiten

Die Fördermöglichkeiten von Industriedenkmälern unterscheiden sich nicht grundsätzlich von der bei „Nicht-Industriedenkmälern“.

Man kann vier Säulen der Finanzierung von Industriedenkmälern identifizieren:

I.       Direkte Förderung über Förderungsprogramme der Länder und des Bundes, manchmal auch durch Kreise
         und Kommunen;

II.      Indirekte Förderung durch steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten im Rahmen des Steuerrechts;

III.     Stiftungsförderung, Sponsoring, Spenden durch Organisationen und Private;

IV.     Darlehensförderung über zinsvergünstigte Kredite zu besonderen Konditionen.

Die Förderung basiert in aller Regel darauf, dass der Eigentümer des Industriedenkmals selbst über Gelder verfügt und einen zusätzlichen Finanzierungsbeitrag benötigt, um die von ihm geplanten Maßnahmen umzusetzen.

Bei den unter I. genannten Fördergebern bestimmen gesetzliche Regelungen, Verordnungen und Richtlinien, zu welchen Bedingungen Fördermittel bewilligt werden können. Bei den unter II. genannten Möglichkeiten sind es die Steuergesetze des Bundes in Verbindung mit landesspezifischen Regeln des Denkmalrechts. Die unter III. Genannten regeln in Ihren Satzungen oder organisationsspezifischen Bestimmungen, wie Mittel vergeben werden, bzw. der private Spender nach seinen eigenen Vorstellungen.

Für die Eigentümer oder Projektträger des Industriedenkmals ist es daher wichtig, sich bereits sehr früh mit den jeweiligen Förderbedingungen vertraut zu machen. So kann bereits die Wahl der Rechtsform des Projektträgers, bzw. die Frage, wer Eigentümer des Industriedenkmals werden soll, große Auswirkungen auf eine spätere Fördermöglichkeit haben. In einigen Ländern werden beispielweise öffentliche Fördermittel nur an den Eigentümer bewilligt und manche private Organisation oder Stiftung gibt Geld nur für „bürgerschaftliches Engagement“ an Vereine, Bürgerstiftungen und vergleichbare Träger.

Fördergeber

Informationen, wer in der jeweiligen Region fördert sind über die Denkmalbehörden, die Landesdenkmalpflegeämter oder direkt von den Fördergebern, bzw. deren Bewilligungsbehörden zu erhalten.

Die möglichen Fördergeber oder Bewilligungsbehörden sind in der Regel:

Zu I. Direkte Förderung über Förderungsprogramme der Länder und des Bundes

  • die Bezirksregierungen,
  • oder direkt die verantwortlichen Landesministerien, in der Regel das Kultus- oder Bauministerium,
  • der Bundesbeauftragte für Kultur und Medien (BKM),
  • die Kreise / Landkreise
  • Städte und Gemeinden sowie
  • die Landesdenkmalämter

Es gibt aber darüber hinaus weitere staatliche Förderprogramme, aus denen Teilaspekte von Projekten zum Erhalt von Industriedenkmälern gefördert werden können, wie z.B. der Programmschwerpunkt „Städtebaulicher Denkmalschutz“ aus dem Stadterneuerungsprogramm von Bund und Ländern, das Programm „National wertvolle Kulturdenkmäler“ sowie Sonderprogramme des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM), Programme zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung sowie weitere Fachförderprogramme wie z.B. zu Verkehr, Tourismus, etc.

Zu II. Indirekte Förderung durch steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten im Rahmen des Steuerrechts

  • der Bund im Rahmen der jeweiligen Steuererstattung nach Steuererklärung. Hier beraten die Finanzämter und Steuerberater sowie zu den denkmalrechtlichen Voraussetzungen die nach Landesrecht bestimmten Denkmalbehörden bei den Kommunen, Kreisen bzw. Landkreisen.

Zu III. Stiftungsförderung, Sponsoring, Spenden durch Organisationen und Private

  • Zu nennen sind hier insbesondere die bundesweit agierende Deutsche Stiftung Denkmalschutz sowie die Deutsche Bundesstiftung Umwelt und Länderstiftungen, die ausschließlich auf Länderebene aktiv sind wie beispielsweise die Denkmalstiftung Baden-Württemberg

Zu IV. Darlehensförderung über zinsvergünstigte Kredite zu besonderen Konditionen

  • Darlehensförderung erfolgt weit überwiegend über die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau, KfW-Bankengruppe oder über Förderbanken der Bundesländer.

 

Wichtige Förderbedingungen: Stolpersteine

Jeder Fördergeber hat seine eigenen Förderbedingungen. Auch wenn die Richtlinien, Verträge, Nebenbestimmungen oder wie die jeweiligen Zusammenstellungen auch heißen, leider meist umfangreich und kompliziert formuliert und damit schwer zu verstehen sind – sie müssen unbedingt beachtet werden, da ansonsten der Verlust der Fördergelder droht. Dies kann auch noch nach Ende der geförderten Maßnahme der Fall sein, wenn bei der üblichen Erfolgskontrolle durch den Fördergeber, z.B. im Rahmen eines sogenannten Verwendungsnachweises, Verstöße gegen die Förderbedingungen festgestellt werden. Dies kann zu einer ernsten Bedrohung für das Projekt und auch für die Projektverantwortlichen werden, da in einem solchen Fall Fördergelder ganz oder teilweise zurückgezahlt werden müssen. Da die Gelder in der Regel dann bereits ausgegeben und „verbaut“ wurden, kommen auf den Projektträger oder die Verantwortlichen schlimmstenfalls erhebliche Belastungen zu, die auch weitere (straf-) rechtliche Konsequenzen (z.B. gem. §§ 263 und 264 StGB wegen Betrugs oder Subventionsbetrugs) nach sich ziehen können.

Hier kann nur ein Überblick über einige wichtige Stolpersteine bei den Förderbedingungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Übertragbarkeit auf jede mögliche Förderung gegeben werden.

Maßnahmenbeginn
Grundsätzlich legen die meisten Förderbedingungen fest, dass nur (Teil-) Maßnahmen gefördert werden können, die noch nicht begonnen wurden. Dabei wird in der Regel bereits eine Auftragsvergabe als Beginn der (Teil-) Maßnahme gewertet, manchmal auch bereits eine Ausschreibung! Ausschreibungen und Auftragsvergaben dürfen also immer nur entsprechend der Regularien der jeweiligen Förderbedingungen getätigt werden. Bereits begonnene Maßnahmen werden spätestens mit der Erfolgskontrolle (z.B. sogenannter „Verwendungsnachweis“) durch den Fördergeber erkannt, da in der Regel Aufträge, Rechnungen und Zahlungsbelege vorzulegen sind. Regelverstöße führen hier meist zwangsläufig zur Rückforderung der Fördermittel.

Die meisten Fördergeber ermöglichen jedoch auf Antrag einen sogenannten „vorzeitigen“ oder auch „förderunschädlichen“ Maßnahmenbeginn. Dann kann die Maßnahme nach Vorliegen der Genehmigung durch den Fördergeber bereits begonnen, ausgeschrieben oder beauftragt werden, bevor der Zuwendungsbescheid / Fördervertrag erteilt wurde. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass mit der Genehmigung keinerlei Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung verbunden ist. Das Finanzierungsrisiko, das sich aus dem möglichen Ausfall einer Förderung ergibt, liegt damit alleine beim Maßnahmenträger.

(Ver-) Änderungen der Maßnahmen
Wenn andere, als die geplanten Maßnahmen erforderlich werden – etwa, weil im Zuge der Arbeiten Schäden festgestellt wurden, die nun dringend zu beheben sind – müssen die beabsichtigten Änderungen der geplanten Maßnahme unbedingt vor Auftragsvergabe/Ausschreibung oder gar Umsetzung dem Fördergeber mitgeteilt werden. Wichtig ist, dass solch bedeutende Änderungen dem Fördergeber schriftlich mitgeteilt werden. Die Zustimmung des Fördergebers zur Änderung der Maßnahmen erfolgt bei öffentlichen Förderungen in der Regel mittels eines Änderungsbescheids, bzw. bei privaten Fördergebern und Stiftungen in Form einer Fördervertragsänderung. Ohne diese Bestätigung würden die nicht zugestimmten Maßnahmen bei der Förderung nicht berücksichtigt, was zu einer Minderung der Förderung, (Teil-) Rückforderung von Geldern oder sogar einer kompletten Aufhebung der Förderung führen kann.

Zeitnahe Verwendung der Fördermittel
Die Fördermittel werden dann beim Fördergeber abgerufen, wenn Sie diese zur Zahlung von Rechnungen benötigen,. In der Regel gibt es Bestimmungen, wann frühestens vor Bezahlung von Rechnungen die Gelder abgerufen werden dürfen. Werden die Gelder vor dieser Frist abgerufen, sind meistens Zinsforderungen die Folge – auch dann noch, wenn dieser Umstand erst bei der Erfolgskontrolle / Verwendungsnachweisprüfung festgestellt wird. Zinsforderungen können aber auch drohen, wenn Sie bereitstehende Fördermittel verspätet abrufen.

Kombination mehrerer Förderungen
In der Regel wird die Förderung aus verschiedenen Programmen eines Fördergebers ausgeschlossen (keine „Doppelförderung“). Unter Beachtung der Förderrichtlinien möglicher verschiedener Fördergeber kann aber eine Kombination von Fördermitteln zulässig sein. Oberster Grundsatz ist hier Transparenz für alle möglicherweise beteiligten Fördergeber zu schaffen – „verheimlichte“ Finanzierungsbeiträge können zur nachträglichen Reduzierung oder zur kompletten Rückforderung von Fördermitteln führen.

Veränderungen im Finanzierungsplan / weitere Finanzierungsbeiträge nach Beginn der Maßnahme
Der Fördergeber bemisst die Höhe der Förderung bzw. die Höhe des prozentualen Fördersatzes anhand der Förderwürdigkeit und der Leistungsfähigkeit des Förderprogramms aber auch an der Notwendigkeit, zu einer gesicherten Gesamtfinanzierung zu kommen. Wenn der Projektträger im Laufe der Maßnahme weitere Finanzmittel einwerben kann, Spenden erhält oder die Maßnahmen für ihn günstiger werden, wird der Fördergeber, der seine Förderentscheidung aufgrund der Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung getroffen hat, seine Förderung – zumindest der Höhe nach – überprüfen und ggf. anpassen wollen. Daher sind solche  Veränderungen dem Fördergeber mitzuteilen. Dann kann der Fördergeber entscheiden, ob er seine Förderung in voller Höhe belässt oder ob auch er von der verbesserten Finanzierungssituation profitieren will, um die eingesparten Mittel in anderen Projekten einsetzen zu können. Wird die Veränderung durch zusätzliche Mittel, wie Spenden etc. nicht mitgeteilt, kann dies, wie in anderen Fällen verschwiegener Veränderungen, zu Rückforderungen oder Aufhebung der Förderung führen.

Positive Öffentlichkeitsarbeit
Fördergeber sind ihrerseits darauf angewiesen Spenden einzuwerben oder die Unterstützung der Politik für die Finanzierung von Industriedenkmälern aufrecht zu erhalten. Dazu sollte den Fördergebern die Möglichkeit gegeben werden, sich positiv mit dem Projekt darzustellen – z.B. durch Pressetermine bei der Übergabe der Fördermittel, zum „Ersten Spatenstich“, zu Baustellenfesten bis hin zur „Einweihung/Fertigstellung“ etc. Auch regelmäßige Informationen zum Projektstand versetzen den Fördergeber in die Lage, das Projekt selbst positiv zu kommunizieren. Bei Presseanfragen und in eigenen Publikationen ist das Engagement der Fördergeber zu erwähnen. Hierbei spielt auch die Akzeptanz der Öffentlichkeit für die Unterstützung von Industriedenkmälern eine große Rolle. Gerade Industriedenkmäler mit ihrem großen Förderbedarf werden in der Öffentlichkeit oft als Konkurrenz für andere wichtige gesellschaftliche Anliegen gesehen. Daher ist es für die Finanzierung der Erhaltungsmaßnahmen von Industriedenkmälern immens wichtig, dass die Projektverantwortlichen durch Öffentlichkeitsarbeit versuchen, die nötige Akzeptanz herzustellen und dem Projekt damit die Unterstützung von Politik und Gesellschaft zu sichern.

Weiterführende Informationen bundesweit agierender Förderer und Institutionen

Deutsche Stiftung Denkmalschutz
Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM)
Bundeswirtschaftsministerium
Deutsche Bundesstiftung Umwelt
Kreditanstalt für Wiederaufbau, KfW-Bankengruppe